Rechtliches für werdende Mütter
- Väter - Eltern
Übers Mutterschutzgesetz
Verbotene Arbeiten
Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, Akkordarbeit nach Ablauf
der 20. Schwangerschaftswoche und gewisse schädliche Arbeiten; im
Zweifelfall entscheidet das Arbeitsinspektorat;
8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung besteht unbedingtes
Arbeitsverbot; für diese Zeit erhält die Dienstnehmerin Wochengeld von der
Sozialversicherung,
Kündigungs- und Entlassungsschutz
besteht aufgrund des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenzgesetzes
sowohl für Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter als auch für Väter, die eine
Karenz in Anspruch nehmen; für Teilzeitbeschäftigte kann er bis zum 4.
Lebensjahr des Kindes dauern.
Befristete Dienstverhältnisse
laufen bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter, wenn der Abschluss eines
befristeten Dienstverhältnisses nicht sachlich gerechtfertigt war.
Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung; bei
Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Eine
Kündigung bzw. Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes
wäre gesetzwidrig und daher ungültig.
Die Kündigung wird rechtsunwirksam, wenn die
schwangere Dienstnehmerin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der
Kündigung dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft Mitteilung macht.
Erfährt sie von der Schwangerschaft erst zu einem
späteren Zeitpunkt, muss sie dem Arbeitgeber hiervon unverzüglich Mitteilung
machen, damit die Kündigung rechtsunwirksam wird.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters
beginnt mit der Bekanntgabe einer Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor
Antritt einer Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet
grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende des Karenzteiles bzw. nach dem Ende
einer Teilbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes.
Während des 2. Karenzjahres bzw. bei Inanspruchnahme
einer Teilzeitbeschäftigung vom 2. bis zum 4. Lebensjahr des Kindes besteht
eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit. Auch in diesen Zeiträumen ist eine
Kündigung bzw. Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und
Sozialgerichtes rechtswirksam.
Den Dienstgeber trifft die Pflicht, das Vorliegen der
Kündigungsgründe nachzuweisen.
Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der einschlägigen
Bestimmungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes empfehlen wir eine
rechtzeitige Inanspruchnahme der Rechtsberatung.
Eine Lösung des Dienstverhältnisses durch Austritt bei
einer Mindestdauer des Dienstverhältnisse von 5 Jahren ist unter Wahrung des
halben Abfertigungsanspruches (max. 3 Monatsentgelte) möglich:
-
innerhalb der Schutzfirst nach der Geburt
-
im Falle der Karenz bis spätestens 3 Monate vor dessen
Ablauf
-
nach der Annahme eines Kindes ( Adoption), welches das
2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder nach Übernahme eines solchen
Kindes in unentgeltlicher Pflege innerhalb von 8 Wochen
Wird die Karenz zwischen den Eltern geteilt, ist der
Austritt während der Konsumation durch ein Elternteil, spätestens jedoch
drei Monate vor Ablauf der Karenz, zu erklären. Kollektivverträge können
längere Fristen für den Austritt vorsehen.
Im Falle wahrt der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen
Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte.
Karenz - Dauer und Anspruch
Bei Inanspruchnahme einer Karenz ist dem Dienstgeber die Dauer der
Karenz zeitgerecht mitzuteilen.
Karenz kann weiterhin bis zum 2. Lebensjahr des Kindes
beansprucht werden. hinsichtlich Ausmaß und Dauer eines
Kindesbetreuungsgeldes siehe hier.
ACHTUNG!! Die (arbeitsrechtliche) Karenz (Zeitraum bis
zum 2. Lebensjahr des Kindes) ist zu unterscheiden vom Zeitraum des
Kinderbetreuungsgeldes.
Die Karenz kann zweimal bis zum 2. Geburtstag des
Kindes zwischen den Eltern geteilt werden. Zudem können beide Elternteile 3
Monate der Karenz zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zur Vollendung
des 7. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen.
Soweit nicht anders vereinbart, bleibt die Zeit der
Karenz bei Rechtsansprüchen des/der Dienstnehmer/in, die sich nach der Dauer
der Dienstzeit richtet, außer Betracht.
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der
Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsmaß bis zu einem Höchstausmaß von zehn Monaten
angerechnet.
Anspruch auf Karenz haben:
Dienstnehmer/innen, Heimarbeiter/innen, Beamte/innen und
Vertragsbedienstete des Bundes. Die Bestimmungen gelten auch für Adoptiv-
und Pflegeeltern. Anspruch auf Karenz besteht im Anschluss an die
Schutzfrist.

Letzte Aktualisierung am 15.09.2007
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