Rechtliches für werdende Mütter - Väter - Eltern
 Übers Mutterschutzgesetz

Verbotene Arbeiten
Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, Akkordarbeit nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche und gewisse schädliche Arbeiten; im Zweifelfall entscheidet das Arbeitsinspektorat;
8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung besteht unbedingtes Arbeitsverbot; für diese Zeit erhält die Dienstnehmerin Wochengeld von der Sozialversicherung,

Kündigungs- und Entlassungsschutz
besteht aufgrund des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenzgesetzes sowohl für Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter als auch für Väter, die eine Karenz in Anspruch nehmen; für Teilzeitbeschäftigte kann er bis zum 4. Lebensjahr des Kindes dauern.

Befristete Dienstverhältnisse
laufen bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter, wenn der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses nicht sachlich gerechtfertigt war.

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung; bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Eine Kündigung bzw. Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes wäre gesetzwidrig und daher ungültig.

Die Kündigung wird rechtsunwirksam, wenn die schwangere Dienstnehmerin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft Mitteilung macht.

Erfährt sie von der Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss sie dem Arbeitgeber hiervon unverzüglich Mitteilung machen, damit die Kündigung rechtsunwirksam wird.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters beginnt mit der Bekanntgabe einer Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt einer Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende des Karenzteiles bzw. nach dem Ende einer Teilbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes.

Während des 2. Karenzjahres bzw. bei Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung vom 2. bis zum 4. Lebensjahr des Kindes besteht eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit. Auch in diesen Zeiträumen ist eine Kündigung bzw. Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam.

Den Dienstgeber trifft die Pflicht, das Vorliegen der Kündigungsgründe nachzuweisen.

Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes empfehlen wir eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Rechtsberatung.

Eine Lösung des Dienstverhältnisses durch Austritt bei einer Mindestdauer des Dienstverhältnisse von 5 Jahren ist unter Wahrung des halben Abfertigungsanspruches (max. 3 Monatsentgelte) möglich:

  • innerhalb der Schutzfirst nach der Geburt

  • im Falle der Karenz bis spätestens 3 Monate vor dessen Ablauf

  • nach der Annahme eines Kindes ( Adoption), welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltlicher Pflege innerhalb von 8 Wochen

Wird die Karenz zwischen den Eltern geteilt, ist der Austritt während der Konsumation durch ein Elternteil, spätestens jedoch drei Monate vor Ablauf der Karenz, zu erklären. Kollektivverträge können längere Fristen für den Austritt vorsehen.
Im Falle wahrt der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte.

Karenz - Dauer und Anspruch
Bei Inanspruchnahme einer Karenz ist dem Dienstgeber die Dauer der Karenz zeitgerecht mitzuteilen.

Karenz kann weiterhin bis zum 2. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. hinsichtlich Ausmaß und Dauer eines Kindesbetreuungsgeldes siehe hier.

ACHTUNG!! Die (arbeitsrechtliche) Karenz (Zeitraum bis zum 2. Lebensjahr des Kindes) ist zu unterscheiden vom Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldes.

Die Karenz kann zweimal bis zum 2. Geburtstag des Kindes zwischen den Eltern geteilt werden. Zudem können beide Elternteile 3 Monate der Karenz zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen.

Soweit nicht anders vereinbart, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des/der Dienstnehmer/in, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richtet, außer Betracht.
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsmaß bis zu einem Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.

Anspruch auf Karenz haben:
Dienstnehmer/innen, Heimarbeiter/innen, Beamte/innen und Vertragsbedienstete des Bundes. Die Bestimmungen gelten auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Anspruch auf Karenz besteht im Anschluss an die Schutzfrist.

Letzte Aktualisierung am 15.09.2007
© 2007 Beapo



 

 

 


 

 

 







 

 


 

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